LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2021
5 Sa 42/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1440/18

Weigerung der Abgabe der Steuererklärung als KündigungsgrundVersteuerung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Auslandsstudio in MoskauKeine Verletzung der Fürsorgepflicht der Fernsehanstalt bei Änderung der Steuerpraxis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 42/21

DRsp Nr. 2022/2772

Weigerung der Abgabe der Steuererklärung als Kündigungsgrund Versteuerung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Auslandsstudio in Moskau Keine Verletzung der Fürsorgepflicht der Fernsehanstalt bei Änderung der Steuerpraxis

1. Die beharrliche Weigerung eines Mitarbeiters eines Auslandsstudios gegenüber dem russischen Fiskus eine Steuererklärung abzugeben und die fällige Einkommenssteuer zu zahlen, ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und begründete einen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB. 2. Die Fernsehanstalt verletzt ihre Fürsorgepflichten nicht, wenn sie ihre Praxis ändert, wonach bisher ein Steuerberater zur Seite gestellt wurde, der sich um die Angelegenheit gekümmert hat. Auch eine Erhöhung der Steuerlast ist für den Einkommenspflichtigen zumutbar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. August 2020, Az. 9 Ca 1440/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten und über Honoraransprüche wegen Annahmeverzugs.

1. 2. 3. 1. 2.