Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. August 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten und über Honoraransprüche wegen Annahmeverzugs.
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