BGH - Versäumnisurteil vom 21.09.2017
I ZR 47/16
Normen:
CMR Art. 12 Abs. 5; CMR Art. 12 Abs. 7 Fall 1; CMR Art. 32 Abs. 1; CMR Art. 32 Abs. 3 Buchst. a); BGB § 280;
Fundstellen:
MDR 2018, 161
VersR 2018, 188
WM 2018, 1841
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 7411/14
OLG München, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 2492/15

Weisung i.S. des Art. 12 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR); Einseitiges Recht zur Änderung des Beförderungsvertrags; Abhängigkeit des Entstehens eines Weisungsrechts des Absenders vom Abschluss des Beförderungsvertrags; Schlüssige Weisung zur Ablieferung des Frachtguts beim Empfänger in dem verplombten Behältnis durch Verplombung des vom Frachtführer zur Verfügung gestellten Transportbehältnisses; Rechtliche Wirkung einer dem nicht empfangsbevollmächtigten Fahrer zugegangenen Weisung

BGH, Versäumnisurteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen I ZR 47/16

DRsp Nr. 2017/15810

Weisung i.S. des Art. 12 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR); Einseitiges Recht zur Änderung des Beförderungsvertrags; Abhängigkeit des Entstehens eines Weisungsrechts des Absenders vom Abschluss des Beförderungsvertrags; Schlüssige Weisung zur Ablieferung des Frachtguts beim Empfänger in dem verplombten Behältnis durch Verplombung des vom Frachtführer zur Verfügung gestellten Transportbehältnisses; Rechtliche Wirkung einer dem nicht empfangsbevollmächtigten Fahrer zugegangenen Weisung

BGB § 280 a) Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR darf als einseitiges Recht zur Änderung des Beförderungsvertrags weder dessen Kern ändern noch dessen Natur betreffen.b) Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR stellt eine einseitige Willenserklärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Frachtführer zugeht. Sie muss so in den Geschäftsbereich des Frachtführers gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann.