BAG - Urteil vom 30.11.2022
5 AZR 336/21
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ArbZG § 20; 2. DV LuftBO § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GewO _ 106 Nr. 45
ArbRB 2023, 3
ArbRB 2023, 99
BB 2023, 1787
BB 2023, 818
DB 2023, 1355
DB 2023, 1932
DStR 2023, 1615
DZWIR 2023, 302
EzA-SD 2022, 7
EzA-SD 2023, 5
NJW 2023, 1383
NZA 2023, 429
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 45 vom 30.11.2022
ZIP 2023, 874
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 450/20
ArbG Nürnberg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 797/20

Weisungsrecht des Arbeitgebers im Rahmen billigen ErmessensBilliges Ermessen als umfassende Abwägung der wechselseitigen InteressenOrganisationsentscheidung des Arbeitgebers als Grundlage seines Weisungsrechts

BAG, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 336/21

DRsp Nr. 2022/17483

Weisungsrecht des Arbeitgebers im Rahmen billigen Ermessens Billiges Ermessen als umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen Organisationsentscheidung des Arbeitgebers als Grundlage seines Weisungsrechts

1. Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch einen Arbeitsplatz im Ausland zuweisen, wenn die möglichen Arbeitsorte nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften auf das Inland begrenzt sind. Eine Beschränkung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Arbeitsvertrag als solchem nicht immanent. 2. Die Zuweisung eines Arbeitsorts im Ausland unterliegt wie jede Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Sofern die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht, kommt dieser besonderes Gewicht zu, ohne dass das unternehmerische Konzept auf seine Zweckmäßigkeit zu überprüfen wäre. Orientierungssätze: