FG München - Urteil vom 18.07.2000
13 K 1083/95
Normen:
FördG § 3 Nr. 2a; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; FördG § 3 Nr. 2 Buchst. a; FördG § 4; EStG § 13 ; EStG § 15 ;

Weit entferntes Mietwohngrundstück in den neuen Bundesländern kein Betriebsvermögen eines Ehepaars mit einer Landwirtschaft und einer Gaststätte in den alten Bundesländern

FG München, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 13 K 1083/95

DRsp Nr. 2001/2079

Weit entferntes Mietwohngrundstück in den neuen Bundesländern kein Betriebsvermögen eines Ehepaars mit einer Landwirtschaft und einer Gaststätte in den alten Bundesländern

Eine steuerliche Förderung nach dem FördG setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört. Die Prüfung der Zugehörigkeit erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Ein Wirtschaftsgut kann daher nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen gezogen werden, wenn ein gewisser Förderungszusammenhang besteht. Dies ist bei einem in den neuen Bundesländern befindlichen 1,2 Mio DM teuren Grundstück nicht der Fall, und zwar weder für den in Niederbayern belegenen landwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen noch für seine kleine, ebendort befindliche Schank- und Speisewirtschaft. Eheleute, die an ihrem Wohnort einen landwirtschaftlichen Betrieb und eine kleine Schank- und Speisewirtschaft betreiben, können ein mehrere hundert Kilometer entferntes, beim Erwerb voll fremdfinanziertes Mietwohngrundstück in den neuen Bundesländern weder als Betriebsvermögen ihres landwirtschaftlichen Betriebs noch als Betriebsvermögen ihres Gewerbebetriebs behandeln, mit der Folge, dass ihnen für das Mietwohngrundstück die 50%ige Sonderabschreibung nach den §§ 4, 3 Nr. 2a FördG nicht zusteht.