ArbG Schwerin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1426/19
Weiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienZulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitKein Verstoß gegen Art. 3 GG bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für NachtarbeitZulässige Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch höhere Zuschläge für Nachtarbeit
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 178/20
DRsp Nr. 2021/14544
Weiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienZulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitKein Verstoß gegen Art. 3GG bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für NachtarbeitZulässige Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch höhere Zuschläge für Nachtarbeit
1. Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind.2. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für "sonstige Nachtarbeit" (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.3. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.