LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.10.2020 16 Sa 53/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie Niedersachsen/Bremen v. 23.08.2005 § 5 Nr. 2 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 286/19
Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungZulässige Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit in einem TarifvertragPraktische Konkordanz zwischen Grundrechtsausübung der Tarifparteien und Gleichheitsrechten der Normunterworfenen
LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 16 Sa 53/20
DRsp Nr. 2020/16301
Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungZulässige Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit in einem TarifvertragPraktische Konkordanz zwischen Grundrechtsausübung der Tarifparteien und Gleichheitsrechten der Normunterworfenen
1. Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit (50 %) und Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (25 %) bei der Zuschlagshöhe im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie, Mineralbrunnenindustrie Niedersachsen/Bremen vom 23.08.2005 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG, sie hält sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3GG zustehenden Einschätzungsprärogative.2. Praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3GG und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen (Art. 3 Abs. 1GG) ist für jede tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorsieht, gesondert herzustellen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.