Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.01.2021, Az.
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.01.2019 aufgelöst worden ist,
2.die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Center Manager Airfield Operations Services weiterzubeschäftigen,
3.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a)€ 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2019,
b) c) d) e) f) g) h) II. III.
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