LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2021
5 Sa 232/20
Normen:
BGB § 242; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 83/19

Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach KündigungZu prüfendes Angebot anderweitiger Arbeit für Arbeitnehmer von Amts wegenDolo-Agit-Einwand des § 242 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 232/20

DRsp Nr. 2021/12563

Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach Kündigung Zu prüfendes Angebot anderweitiger Arbeit für Arbeitnehmer von Amts wegen Dolo-Agit-Einwand des § 242 BGB

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gekündigten Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. 2. Das Gericht muss von Amt wegen nach § 242 BGB berücksichtigen, ob dem Arbeitnehmer eine andere vertragsgemäße Beschäftigung hätte angeboten werden müssen (sog. Dolo-Agit-Einwand).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.01.2021, Az. 5 Sa 232/20, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.06.2020, Az. 7 Ca 83/19, abgeändert und

1.

festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.01.2019 aufgelöst worden ist,

2.

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Center Manager Airfield Operations Services weiterzubeschäftigen,

3.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a)

€ 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2019,

b) c) d) e) f) g) h) II. III.