Die Berufung der Klägerin ist begründet.
I.
Die Klägerin kann gemäß §
Wie zwischen den Parteien entsprechend der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung in Literatur unumstritten ist, darf gemäß § 34 Abs. 2 StBerG eine weitere Beratungsstelle nicht von der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters bzw. der Steuerberatungsgesellschaft aus geleitet werden. Vielmehr ist die zusätzliche Beratungsstelle immer von einem anderen Steuerberater als dem Praxisinhaber zu leiten (vgl. OVG Lüneburg StB 1980, 163, LG Hamburg DStRE 1998, 377, BFH DStRE 1996, 604, Behre, Steuerberatungsgesetz, 3. Auflage 1995, § 34 Rd.-Nr. 12 mit weiteren Nachweisen).
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