I. Auf die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers - unter deren Zurückweisung im Übrigen - werden der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 15.01.2021, Az.:
"Der Gebührenstreitwert des Verfahrens nach dem GKG wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt."
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten über die Rechtsfrage, wie der Streitwert nach § 39 GKG zu bestimmen ist, wenn wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände während des Rechtsstreits ausgetauscht werden, also nacheinander geltend gemacht werden. Wegen des Sachverhalts wird auf Ziffer I. des Beschlusses des Landgerichts Dresden vom 15.01.2021, Az.:
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