Streitig ist, ob Aufwendungen, die auf weitere Herstellungsarbeiten unmittelbar nach Fertigstellung eines Gebäudes entfallen, Aufwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Fördergebietsgesetz - FördG - darstellen.
Der Kläger und seine Ehefrau, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind zu gleichen Teilen Miteigentümer eines neu hergestellten Einfamilienhauses. Die Fertigstellungsmeldung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgte am 28.07.1995, der Bezug, am 28.08.1995. Nach dem 28.07.1995 fielen im Streitjahr Aufwendungen für weitere Herstellungsarbeiten i.H.v. 10.116,93 DM an.
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