Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 01.02.2019 – 3 K 2466/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Auswirkungen einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung von Kosten für den Erwerb von Klimageräten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand einerseits und als Anschaffungskosten im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) andererseits.
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