FG München - Urteil vom 18.09.2014
14 K 1035/11
Normen:
ZK Art. 82; ZK Art. 203; ZK Art. 212a; ZK Art. 220; ZKDV Art. 300;

Weitergabe von Waren an Tochterfirmen ohne Bewilligung einer besonderen Verwendung

FG München, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 14 K 1035/11

DRsp Nr. 2015/5851

Weitergabe von Waren an Tochterfirmen ohne Bewilligung einer besonderen Verwendung

1. Die Bewilligung einer Verwendung zu besonderen Zwecken umfasst nur die in der Bewilligung aufgeführten Verwendungsorte. 2. Werden Waren ohne eine entsprechende Bewilligung an Tochterfirmen weitergegeben, werden die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

ZK Art. 82; ZK Art. 203; ZK Art. 212a; ZK Art. 220; ZKDV Art. 300;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Zoll geworden ist.