A.
Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit des Verlustausgleichsverbots aus § 2a EStG beim negativen Progressionsvorbehalt für aufgrund Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte gemäß § 32b Abs. 2 EStG für Veranlagungszeiträume nach Abschaffung der sog. 'Schattenveranlagung', hier für das Streitjahr 2007.
I.
Die Klägerin hatte im Kalenderjahr 2007 - zwischen den Beteiligten unstreitig - ein zu versteuerndes Einkommen von 242.817 Euro, das ohne den von ihr begehrten negativen Progressionsvorbehalt zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von 93.738 Euro führt (Einkommensteuerbescheid vom 05.01.2010, Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 7). Sie macht aus einer Beteiligung an einem Projekt 'A' in den USA einen Verlust von im Streitjahr 914.073 USD, umgerechnet 669.454 Euro, geltend.
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