FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 26.04.2010
3 K 234/09
Normen:
EStG § 2 a Abs. 1 Satz 1; EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 332
EFG 2010, 1322

Weitergeltung der Beschränkung des negativen Progressionsvorbehalts durch § 2 a EStG

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 234/09

DRsp Nr. 2010/11683

Weitergeltung der Beschränkung des negativen Progressionsvorbehalts durch § 2 a EStG

Die Beschränkung des negativen Progressionsvorbehalts für aufgrund DBA steuerfreie ausländische Einkünfte durch § 2 a EStG gilt auch nach Übergang vom Prinzip der Schattenveranlagung zur Hinzurechnungsmethode ab VZ 1996.

Normenkette:

EStG § 2 a Abs. 1 Satz 1; EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit des Verlustausgleichsverbots aus § 2a EStG beim negativen Progressionsvorbehalt für aufgrund Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte gemäß § 32b Abs. 2 EStG für Veranlagungszeiträume nach Abschaffung der sog. 'Schattenveranlagung', hier für das Streitjahr 2007.

I.

Die Klägerin hatte im Kalenderjahr 2007 - zwischen den Beteiligten unstreitig - ein zu versteuerndes Einkommen von 242.817 Euro, das ohne den von ihr begehrten negativen Progressionsvorbehalt zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von 93.738 Euro führt (Einkommensteuerbescheid vom 05.01.2010, Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 7). Sie macht aus einer Beteiligung an einem Projekt 'A' in den USA einen Verlust von im Streitjahr 914.073 USD, umgerechnet 669.454 Euro, geltend.