1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 19.04.2018 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer befristet bewilligten Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte hatte der im Jahr 1962 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 18.07.2014 eine volle Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.04.2015 bewilligt. Herbei ging die Beklagte aufgrund eines Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 25.03.2014 vom Vorliegen eines Leistungsvermögens der Klägerin von unter 3 Stunden täglich aus.
Am 04.12.2014 beantragt die Klägerin die Weitergewährung der Rente für die Zeit ab dem 01.05.2015. Die Beklagte ließ die Klägerin erneut durch Dr. K. begutachten. Diese stellte nach Untersuchung der Klägerin am 19.02.2015 folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, psychoneurotisch)
- undifferenzierte Somatisierungsstörung
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