Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Weitergewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente über Oktober 2010 hinaus hat.
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