BFH - Beschluss vom 27.07.2010
III S 28/09 (PKH)
Normen:
§ 62 Abs 4 FGO; § 62a Abs 1 FGO; § 142 FGO; § 114 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2097

Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren

BFH, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen III S 28/09 (PKH)

DRsp Nr. 2010/16236

Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren

NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i. d. F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Normenkette:

§ 62 Abs 4 FGO; § 62a Abs 1 FGO; § 142 FGO; § 114 ZPO;

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) erhob am 20. Dezember 2007 Klage wegen Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte diese mit Beschluss vom 23. Juli 2009 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.

Für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH beantragt der Kläger PKH.

II.

Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1.