FG München - Urteil vom 14.05.2002
6 K 776/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1122
EFG 2002, 1122
GmbHR 2002, 1082

Weiterleitung der einer GmbH zugewendeten Auslands-Incentive-Reise an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer als einzige Arbeitnehmer; Weitergabe von Reisen - an Gesellschafter - Geschäftsführer; Körperschaftsteuer 1997; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997; Gewerbesteuermessbetrag 1997; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1997

FG München, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 776/01

DRsp Nr. 2002/12183

Weiterleitung der einer GmbH zugewendeten Auslands-Incentive-Reise an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer als einzige Arbeitnehmer; Weitergabe von Reisen - an Gesellschafter - Geschäftsführer; Körperschaftsteuer 1997; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997; Gewerbesteuermessbetrag 1997; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1997

1. Vertreibt eine GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne weiteres Personal die Produkte eines bestimmten Unternehmens, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn das Unternehmen eine Incentive-Reise nach Malta veranstaltet, der GmbH dabei zwei Teilnehmerplätze zur Verfügung gestellt und von ihr an die Geschäftsführer weitergeleitet werden. 2. Werden durch die Teilnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, liegt auf der Ebene der GmbH kein Zufluss eines geldwerten Vorteils vor. Sollten (auch) allgemeintouristische Zwecke verfolgt worden sein, so tritt bei der GmbH infolge des als Betriebseinnahme zu erfassenden Werts der Reiseleistungen eine Gewinnerhöhung ein, die aber in der selben juristischen Sekunde durch die als Betriebsausgabe zu behandelnde Weiterleitung der Reise neutralisiert wird. 1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1997, - der Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997,