FG München - Urteil vom 20.03.2002
9 K 3745/01
Normen:
AO § 37 Abs. 2 § 125 § 163 § 218 Abs. 2 ; BGB § 363 Abs. 2 ; EStG § 64 Abs. 2 § 68 Abs. 1 S. 1 ;

Weiterleitung von Kindergeld; Billigkeitsentscheidung der Familienkasse; Abrechnungsbescheid über zurückgefordertes Kindergeld; Leistungsempfänger von Kindergeld

FG München, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 9 K 3745/01

DRsp Nr. 2002/9509

Weiterleitung von Kindergeld; Billigkeitsentscheidung der Familienkasse; Abrechnungsbescheid über zurückgefordertes Kindergeld; Leistungsempfänger von Kindergeld

1. Stellt die Familienkasse in einem als "Abrechnungsbescheid" bezeichneten Schreiben an den Vater des Kindes fest, dass er das zu erstattende Kindergeld in einer bestimmten Höhe erhalten hat und dass auf die Erstattung nicht verzichtet werden kann, da die primär kindergeldberechtigte Mutter die Weiterleitung des Kindergeldes nicht bestätigt hat, so enthält der Bescheid erstens einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, soweit festgestellt wird, dass der Vater Empänger des zu Unrecht ausbezahlten Kindergeldes war und zweitens eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, soweit über den Verzicht auf die Rückforderung des Kindergeldes entschieden wird.2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Familienkasse nur dann auf die Rückforderung des zu Unrecht ausbezahlten Kindergeldes verzichtet, wenn der nach § 64 Abs. 2 EStG primär kindergeldberechtigte Elternteil gegenüber der Familienkasse bestägt, dass er das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten hat und seinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes insoweit als erfüllt anerkennt. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Eltern sind hierbei unbeachtlich.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 § 125 § 163 § 218 Abs. 2 ; BGB § 363 Abs. 2 ;