BGH - Urteil vom 06.06.2019
I ZR 150/18
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; UrhG § 17 Abs. 1; UrhG § 17 Abs. 2; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 622
GRUR 2019, 1044
MDR 2019, 1282
MMR 2019, 776
WRP 2019, 1475
ZIP 2020, 242
ZUM 2019, 864
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen C 45/17
LG Hamburg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 308 S 5/17

Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen mehrer gleichlautender Abmahnungen gegen mehrere Unternehmen

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen I ZR 150/18

DRsp Nr. 2019/13072

Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen mehrer gleichlautender Abmahnungen gegen mehrere Unternehmen

Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 3. August 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; UrhG § 17 Abs. 1; UrhG § 17 Abs. 2; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmwerken "Der Novembermann", "Als der Fremde kam" und "Meine fremde Tochter", an denen der im Juni 2016 verstorbene Schauspieler Götz George mitgewirkt hatte. Sie hatte der Z. Music GmbH & Co. KG (im Folgenden: Z. ) das Recht zum Vertrieb dieser Werke auf DVD eingeräumt; sie kündigte die bestehenden Lizenzverträge am 6. September 2013 fristlos. Die Z. vertrieb DVDs mit diesen Filmen gleichwohl weiter.