FG München - Urteil vom 28.07.2011
5 K 2263/08
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Werbemoderatoration Künstlerische, schriftstellerische, journalistische Tätigkeit oder dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten ähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

FG München, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 5 K 2263/08

DRsp Nr. 2012/2884

Werbemoderatoration Künstlerische, schriftstellerische, journalistische Tätigkeit oder dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten ähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Die unstreitig selbstständig ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Werbemoderatorin ist nicht als künstlerisch, schriftstellerisch, journalistisch einzuordnen oder als eine Tätigkeit, die dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten ähnlich i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Die einheitlich zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin hatte ihren Schwerpunkt im gewerblichen Bereich. Die Klägerin schuldete ihren Auftraggebern ein Bündel von Leistungen, das untrennbar auf einen einheitlichen Erfolg – die Livemoderation – gerichtet war.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.