BFH - Urteil vom 01.08.2002
V R 21/01
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 1 § 10 Abs. 2 S. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a ; AO (1977) §§ 14 64 Abs. 1 § 65 Nr. 1, 2 § 67a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 126
BFHE 200, 101
BStBl II 2003, 438
DB 2003, 23
DStR 2002, 2216
DStRE 2003, 64
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6694/98

Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins

BFH, Urteil vom 01.08.2002 - Aktenzeichen V R 21/01

DRsp Nr. 2002/18426

Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins

»Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen haben.«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 1 § 10 Abs. 2 S. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a ; AO (1977) §§ 14 64 Abs. 1 § 65 Nr. 1, 2 § 67a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, verfolgt nach seiner Satzung die Förderung und Ausübung des Luftsports mit Freiballonen und insoweit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Streitjahr 1990 war der Kläger Eigentümer eines Ballons.

Die Unternehmen R und P stellten dem Kläger im Streitjahr zur Ausübung des Luftsports (für Sport- und Aktionsfahrten) Ballone mit Werbeaufschriften (Firmenlogo) und Kfz zur Verfügung, lieferten das für den Betrieb dieser Ballone erforderliche Gas und übernahmen damit zusammenhängende sonstige Kosten und Versicherungsbeiträge.