I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, verfolgt nach seiner Satzung die Förderung und Ausübung des Luftsports mit Freiballonen und insoweit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Streitjahr 1990 war der Kläger Eigentümer eines Ballons.
Die Unternehmen R und P stellten dem Kläger im Streitjahr zur Ausübung des Luftsports (für Sport- und Aktionsfahrten) Ballone mit Werbeaufschriften (Firmenlogo) und Kfz zur Verfügung, lieferten das für den Betrieb dieser Ballone erforderliche Gas und übernahmen damit zusammenhängende sonstige Kosten und Versicherungsbeiträge.
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