EuGH - Urteil vom 23.03.2010
Rs. C-236/08
Normen:
Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2010, 318
EuZW 2010, 419
K&R 2010, 320
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Frankreich) , vom 20.05.2008

Werbung anhand von mit Marken identischen bzw. markenähnlichen Schlüsselwörtern im Internet [keyword advertising]; Unterlassungsanspruch der Markeninhabers; Google France SARL und Google Inc. Gegen Louis Vuitton Malletier SA u.a.

EuGH, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen Rs. C-236/08 - Aktenzeichen Rs. C-237/08 - Aktenzeichen Rs. C-238/08

DRsp Nr. 2010/6112

Werbung anhand von mit Marken identischen bzw. markenähnlichen Schlüsselwörtern im Internet ['keyword advertising']; Unterlassungsanspruch der Markeninhabers; Google France SARL und Google Inc. Gegen Louis Vuitton Malletier SA u.a.

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.