LG Neuruppin, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 441/04
Werbung einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zur eingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen mit dem Begriff Buchhaltung bzw. Buchungsservice
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 6 U 14/05
DRsp Nr. 2005/17214
Werbung einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zur eingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen mit dem Begriff "Buchhaltung" bzw. "Buchungsservice"
1. Wer im Rahmen von § 6 Nr. 4StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist, darf sich gemäß § 8 Abs. 4StBerG als Buchalter bezeichnen, muss dabei aber die angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG im Einzelnen aufführen. Die Verwendung des Begriffs "Buchhaltung" in diesem Zusammenhang ist der Verwendung des Begriffs "Buchhalter" gleichzusetzen.2. Bei Werbung mit dem Begriff "Buchungsservice" unter gleichzeitiger Angabe der nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Tätigkeiten wird die für sich mehrdeutige Bezeichnung "Buchungsservice" hinreichend klar dahin ausgefüllt, dass die konkret bezeichneten Arbeiten gemeint sind. In diesem Fall liegt kein Anhalt dafür vor, dass eine vollständige Buchführung angeboten wird.