OLG Brandenburg - Urteil vom 13.11.2007
6 U 52/07
Normen:
StBerG § 6 Nr. 4 ; StBerG § 8 Abs. 4 ; StBerG § 8 Nr. 4 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 5 ; UWG § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 338/05

Werbung mit Bezeichnungen Buchhaltung und Buchungsservice durch Nicht-Steuerberater irreführend?

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 6 U 52/07

DRsp Nr. 2007/22228

Werbung mit Bezeichnungen "Buchhaltung" und "Buchungsservice" durch Nicht-Steuerberater irreführend?

1. Die Werbung einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zur eingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person mit dem Begriff "Buchhaltung" in einer Zeitungsannonce ist dann nicht zu beanstanden, wenn die nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt sind. Das ist der Fall, wenn ausdrücklich klargestellt wird, dass Gegenstand der angebotetenen Tätigkeit nur das Buchen "laufender Geschäftsvorfälle" sowie der "laufenden Lohnabrechnungen" ist. 2. Die Verwendung des Begriffs "Buchungsservice" in einem Zeitungsinserat unter gleichzeitiger Angabe der nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Tätigkeiten begründet nicht die Gefahr einer Irreführung und ist damit wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

StBerG § 6 Nr. 4 ; StBerG § 8 Abs. 4 ; StBerG § 8 Nr. 4 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 5 ; UWG § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Bezirk der Oberfinanzdirektion ....

Der Beklagte, der kein Steuerberater ist, führt als selbständiger Unternehmer buchhalterische Arbeiten für Dritte aus. Er ist seit dem 01.07.2004 mit folgenden Tätigkeiten im Gewerberegister der Stadt K... eingetragen: "kaufmännische Dienstleistungen, Finanz- und Buchungsservice" (Bl 56 d. A.).