Die gesonderten Feststellungen der verbleibenden Verlustvorträge zum Schluss der Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 jeweils vom 28.09.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 14.02.2019 werden dahingehend abgeändert, dass kein nicht ausgleichsfähiger und kein verrechenbarer Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG aus dem Betrieb des "Verwaltungsvertragsmodells I der X, BHKW 1 und 2" festgestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob in den Jahren 2011 und 2012 aufgrund eines Steuerstundungsmodells im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht ausgleichsfähige Verluste festzustellen sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|