FG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2003
2 K 667/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 909

Werbungskosten; Ablösezahlung; Erbbaurecht Werbungskostenabzug von Ablösezahlungen für Erbbaurecht

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 667/00

DRsp Nr. 2003/7364

Werbungskosten; Ablösezahlung; Erbbaurecht Werbungskostenabzug von Ablösezahlungen für Erbbaurecht

1. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein einkunftsrelevanter Vorgang.2. Im Rahmen des für die Dauer des Erbbaurechts bestehenden Leistungsaustauschs besteht die Leistung des Grundstückseigentümers nur in der Duldung der Nutzung des Grundstücks; hierfür erhält er den Erbbauzins und nur dieser ist einkunftsrelevant.3. Für den Berechtigten ist der Erwerb des Erbbaurechts ein Anschaffungsgeschäft.4. Die Löschung des Erbbaurechts ist für den Berechtigten mit einer Grundstücksveräußerung vergleichbar.5. Wendet der Erbbauverpflichtete für die Löschung seiner Erbbaurechtsverpflichtung etwas auf, so entstehen ihm hierdurch nachträgliche Anschaffungskosten auf das Grundstück.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 1997 Zahlungen zur Ablösung von Erbbaurechten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.