Streitig ist die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie für Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2011.
Die Kläger, wohnhaft in G bei A, sind verheiratet und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist im Streitzeitraum angestellter Wirtschaftsprüfer in B, die Klägerin selbständige Rechtsanwältin.
Der Kläger erwarb im Juli 2011 eine 78 qm große 3-Zimmer- Wohnung in B zu einem Kaufpreis von 127.750 EUR in einem im Jahr 1988 errichteten Gebäudekomplex.
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