FG Niedersachsen - Urteil vom 21.10.2014
12 K 79/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR
DStRE 2016, 902

Werbungskosten anlässlich doppelter Haushaltsführung

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 12 K 79/13

DRsp Nr. 2015/9495

Werbungskosten anlässlich doppelter Haushaltsführung

Zum Abzug von WK bei doppelter Haushaltsführung. Legt ein ArbN die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Sie ist für die Teilstrecke, die der ArbN mit seinem eigenen Pkw zurücklegt, und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, getrennt zu ermitteln. Zu den notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie für Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2011.

Die Kläger, wohnhaft in G bei A, sind verheiratet und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist im Streitzeitraum angestellter Wirtschaftsprüfer in B, die Klägerin selbständige Rechtsanwältin.

Der Kläger erwarb im Juli 2011 eine 78 qm große 3-Zimmer- Wohnung in B zu einem Kaufpreis von 127.750 EUR in einem im Jahr 1988 errichteten Gebäudekomplex.