Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 19.04.2018 wird insoweit geändert, als unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 250.000,00 EUR bei den Einkünften des Klägers zu 1 aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer der zusammenveranlagten Kläger auf 0 EUR festgesetzt wird.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger zu 1 im Zusammenhang mit einem Geldwechsel erlittener Vermögensschaden in Höhe von 250.000,00 EUR als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen ist.
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