FG Hamburg - Urteil vom 24.06.2009
5 K 217/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Werbungskosten bei Abschiedsfeier eines Oberarztes

FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 217/08

DRsp Nr. 2010/1176

Werbungskosten bei Abschiedsfeier eines Oberarztes

1. Die für eine Feier aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand eines als Arbeitnehmer mit festen Bezügen beschäftigten Oberarztes von diesem getragenen Aufwendungen für die Bewirtung von Teilen der Krankenhausbelegschaft können nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. 2. Tritt der Arbeitnehmer als bewirtender Gastgeber auf, ist der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG eröffnet. Die prozentuale Abzugsbeschränkung gemäß Nr. 2 Satz 1 greift nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Kosten für eine Kollegenbewirtung trägt. Die sinngemäße Anwendung von Nr. 2 führt dazu, dass die in den Sätzen 2 und 3 geforderten schriftlichen Angaben über die näheren Umstände der Bewirtung zu erbringen und Aufzeichnungspflichten zu beachten sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ( -Kl- ) die im Zuge einer Feier aus Anlass seiner Verabschiedung in den Ruhestand entstandenen Bewirtungs- und Druckkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen sind.