Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ( -Kl- ) die im Zuge einer Feier aus Anlass seiner Verabschiedung in den Ruhestand entstandenen Bewirtungs- und Druckkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen sind.
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