FG Köln - Urteil vom 29.08.2007
10 K 3758/04
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 391

Werbungskosten bei Auslandsreisen

FG Köln, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 10 K 3758/04

DRsp Nr. 2009/1546

Werbungskosten bei Auslandsreisen

1. Kosten für eine Auslandsreise eines Lehrers zur Vorbereitung einer Schulpartnerschaft können für den Zeitraum, für den die vorgesetzten Behörden den Lehreraustausch genehmigt haben, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sein. 2. Zuschüsse zu den Reisekosten des Austauschlehrers sind nicht ausschließlich beruflich veranlasst und unterliegen daher dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. 3. Eine im Anschluß an die genehmigte Reise unternommene private Rundreise durch das Gastland beeinträchtigt die berufliche Veranlassung des vorangegangenen Dienstreise nicht, solange die Verfolgung privater Interessen nicht den Schwerpunkt der Gesamtreise bildet.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten der Klägerin für eine Reise in das Land O (Zentral-Amerika) im Streitjahr 2002 als Werbungskosten berücksichtigt werden können.