1. Die steuerliche Anerkennung einer Darlehensumwidmung setzt nicht die ausdrückliche oder zumindest stillschweigende Zustimmung des Darlehensgebers zur Zweckänderung voraus. Allerdings stellt sie ein gewichtiges, für eine Umwidmung sprechendes Beweiszeichen dar.2. Die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre muß eindeutig beendet worden sein. Ein willkürlicher Austausch von Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerlich nicht möglich.
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