BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 30/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1560

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 30/02

DRsp Nr. 2003/12743

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Schuldzinsen, die aufgrund der Überziehung eines Girokontos anfallen, sind nicht allein deshalb WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil eine verzinsliche Kapitalforderung (hier: Sparbrief) zur Sicherung des Regressanspruchs aus einer Bürgschaft verpfändet war und die Kontoüberziehung lediglich erfolgte, um eine Verwertung des Sparbriefs zu vermeiden.2. Derartige Schuldzinsen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Umwidmung als WK abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 20 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war einer der beiden Gesellschafter einer GbR. Die Gesellschafter veräußerten im Jahr 1994 gemeinsam mehrere Grundstücke der Gesellschaft an einen Käufer. Hierbei erzielten sie einen nichtsteuerbaren Veräußerungserlös. In dem Kaufvertrag verpflichteten sie sich, dem Käufer als Mietsicherheit für den Zeitraum von vier Jahren eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen.