FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2000
1 K 2438/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 33 a Abs. 1 ; EStG § 33 a Abs. 3 ; EStG § 33 c; EStG § 32 Abs. 6 Satz 2;

Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit u. a.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 2438/99

DRsp Nr. 2001/13224

Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit u. a.

Zur Anerkennung von Werbungskosten aus Einsatzwechseltätigkeit, doppelter Haushaltsführung, der Aufwendungen für Berufskleidung, Steuerberatungskosten, Unterhaltsaufwendungen, der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten etc.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 33 a Abs. 1 ; EStG § 33 a Abs. 3 ; EStG § 33 c; EStG § 32 Abs. 6 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über mehrere einkommensteuerrechtliche Sachverhalte.

Die Kläger sind Eheleute seit dem 4. 3. ... Sie wählten zum gemeinsamen Familienwohnsitz ... den Wohnort des Klägers. Der Kläger war bei der ... als ... auf wechselnden Einsatzstellen beschäftigt. Die Klägerin ist ... Sie behielt ihre Mietwohnung bis zum Beginn des Mutterschutzes im Juli 1988 in ..., wo sie beschäftigt war.