FG München - Urteil vom 25.05.2004
6 K 3025/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 ; EStG § 9 ;

Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit und bei Vermietung und Verpachtung; Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999

FG München, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 3025/01

DRsp Nr. 2004/12756

Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit und bei Vermietung und Verpachtung; Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999

1. Kosten für die Bewirtung von Kollegen anlässlich von Geburtstagen, Beförderungen, usw. sind wegen des in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. 2. Bei einem Duden handelt es sich um einen typischen Fall der gemischten Aufwendungen, die nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. 3. Beim Bezug einer Tageszeitung handelt es sich um nicht abziehbare gemischte Aufwendungen. 4. Begehrt der Kläger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Insgesamt sind dem Kläger 3 Vermietungsobjekte zuzurechnen. Das Objekt in A-Stadt ist von diesem Rechtsstreit nicht betroffen. Das Objekt in B-Stadt wird vom Kläger, mit seiner Familie, zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt und ist im Übrigen fremdvermietet. Das Objekt in C-Stadt ist fremdvermietet.