I.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Insgesamt sind dem Kläger 3 Vermietungsobjekte zuzurechnen. Das Objekt in A-Stadt ist von diesem Rechtsstreit nicht betroffen. Das Objekt in B-Stadt wird vom Kläger, mit seiner Familie, zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt und ist im Übrigen fremdvermietet. Das Objekt in C-Stadt ist fremdvermietet.
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