BFH - Urteil vom 26.03.2002
VI R 45/00
Normen:
EStG (1991) § 3 Nr. 12 S. 1 § 3c § 9 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1849
BFH/NV 2002, 1213
BFHE 198, 554
BStBl II 2002, 827
DB 2002, 1810
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 444/92

Werbungskosten bei steuerfreier Aufwandsentschädigung

BFH, Urteil vom 26.03.2002 - Aktenzeichen VI R 45/00

DRsp Nr. 2002/10531

Werbungskosten bei steuerfreier Aufwandsentschädigung

»Hat ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt und dafür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten, so sind die auf die Tätigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00).«

Normenkette:

EStG (1991) § 3 Nr. 12 S. 1 § 3c § 9 ;

Gründe: