FG Münster - Urteil vom 02.07.2013
11 K 4527/11 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1941
IStR 2013, 7

Werbungskosten einer als Kabinenchefin tätigen Flugbegleiterin

FG Münster, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 11 K 4527/11 E

DRsp Nr. 2013/18802

Werbungskosten einer als Kabinenchefin tätigen Flugbegleiterin

1) Eine als Kabinenchefin tätige Flugbegleiterin übt eine Auswärtstätigkeit aus. Am Heimatflughafen hat sie keine regelmäßige Arbeitsstätte. 2) Der sog. Briefing-Raum, ist kein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Fahrten der als Kabinenchefin arbeitenden Klägerin zum Flughafen Frankfurt als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Die Klägerin, die als Kabinenchefin (Teampurserette) für eine Fluglinie arbeitet, die ihre technische Basis und ihr Hauptdrehkreuz auf dem Flughafen Frankfurt unterhält, lebt in G. Ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages vom 7. Oktober 1996 war sie zunächst „im Bereich Kabinenbesatzungen Kontingent in Düsseldorf beschäftigt”. Zum 1. Mai 2007 wurde sie zur Purserette befördert und zur „Area” Frankfurt versetzt. Auch im Streitjahr war ihr Einsatzflughafen der Flughafen in Frankfurt.