Die Beteiligten streiten darüber, ob die Fahrten der als Kabinenchefin arbeitenden Klägerin zum Flughafen Frankfurt als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Die Klägerin, die als Kabinenchefin (Teampurserette) für eine Fluglinie arbeitet, die ihre technische Basis und ihr Hauptdrehkreuz auf dem Flughafen Frankfurt unterhält, lebt in G. Ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages vom 7. Oktober 1996 war sie zunächst „im Bereich Kabinenbesatzungen Kontingent in Düsseldorf beschäftigt”. Zum 1. Mai 2007 wurde sie zur Purserette befördert und zur „Area” Frankfurt versetzt. Auch im Streitjahr war ihr Einsatzflughafen der Flughafen in Frankfurt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|