FG Niedersachsen - Urteil vom 21.01.2010
14 K 281/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5;

Werbungskosten eines Seemanns

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 14 K 281/07

DRsp Nr. 2010/11737

Werbungskosten eines Seemanns

1. Die Bedeutung des Begriffs "Tätigkeit im Ausland" muss bei der Tätigkeit auf einem Seeschiff im Zusammenhang mit der völkerrechtlichen Rechtslage gesehen werden. 2. Schiffe auf hoher See sind völkerrechtlich als schwimmender Gebietsteil des Landes anzusehen, dessen Flagge sie führen. Dies ist auch für die steuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit auf dem Schiff maßgebend. 3. Ist ein Seeschiff in Antigua in das Schiffregister eingetragen und fährt im internationalen Seeverkehr unter dieser Flagge, gehört es auf hoher See nicht zum Inland. Die Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand ergeben sich für das Jahr 2006 dann aus dem BMF-Schr. v. 9.11.2004 (BStBl I 2004, 1052). 4. Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, stellt dieses keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte und auch keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt dar. Doppelte Haushaltsführung ist in solchen Fällen nicht gegeben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten zu berücksichtigen sind.