FG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2003
2 K 496/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 29
DStRE 2004, 70
EFG 2004, 94

Werbungskosten; Entfernungspauschale; Sammelbeförderung; Einsatzwechseltätigkeit; Bauhandwerker - Entfernungspauschale und Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 496/02

DRsp Nr. 2003/17388

Werbungskosten; Entfernungspauschale; Sammelbeförderung; Einsatzwechseltätigkeit; Bauhandwerker - Entfernungspauschale und Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit

1. Übt ein Stpfl. als Bauhandwerker auf wechselnden Baustellen eine Einsatzwechseltätigkeit aus, kann er die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Anspruch nehmen. 2. Für die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale im Falle der Einsatzwechseltätigkeit kommt es auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der jeweiligen Einsatzstelle nicht an. 3. Da die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig ist, kann sie auch für mit Sammeltransporten zurückgelegte Strecken beansprucht werden. Das gilt selbst dann, wenn durch den Sammeltransport keine Aufwendungen entstanden sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2001 für einen Sammeltransport von dem Betriebssitz seines Arbeitgebers zu wechselnden Einsatzstellen die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen kann.

Die Kläger sind im Streitjahr 2001 zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger arbeitete als Bauhandwerker auf wechselnden Baustellen, seine Ehefrau als Verkäuferin.