FG Niedersachsen - Urteil vom 07.11.2006
8 K 353/06
Normen:
EStG § 12 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 951

Werbungskosten; Erststudium; Studium; Studienkosten - Aufwendungen für das Erststudium sind keine Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 8 K 353/06

DRsp Nr. 2007/10310

Werbungskosten; Erststudium; Studium; Studienkosten - Aufwendungen für das Erststudium sind keine Werbungskosten

1. Kosten für ein Erststudium sind nach der gesetzlichen Regelung des § 12 Nr. 5 EStG keine Werbungskosten. 2. Mit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 hat sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes gehalten.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten der Klägerin für ein Erststudium als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Eheleute und werden nach §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist als Lehrer tätig. Die Klägerin besitzt eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung begann sie zunächst ein Sonderschulpädagogik-Studium, welches sie nicht beendete. Im Jahr 2002 begann die Klägerin ein Studium zur Grund- Haupt- und Realschullehrerin.

Bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2004 berücksichtigte der Beklagte die im Zusammenhang mit dem Studium geltend gemachten Kosten der Klägerin, z.T. nach Durchführung eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, als Werbungskosten.