Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten der Klägerin für ein Erststudium als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind Eheleute und werden nach §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist als Lehrer tätig. Die Klägerin besitzt eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung begann sie zunächst ein Sonderschulpädagogik-Studium, welches sie nicht beendete. Im Jahr 2002 begann die Klägerin ein Studium zur Grund- Haupt- und Realschullehrerin.
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2004 berücksichtigte der Beklagte die im Zusammenhang mit dem Studium geltend gemachten Kosten der Klägerin, z.T. nach Durchführung eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, als Werbungskosten.
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