I.
Die verheirateten Kläger werden zusammen beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der B. GmbH. Die Klägerin ist ebenfalls für diese GmbH als Angestellte tätig und betreibt darüber hinaus ein Immobilienbüro. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb.
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