FG München - Urteil vom 19.07.2007
5 K 295/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Werbungskosten; Schuldzinsen; Zuordnung der Herstellungskosten nach vermieteten Gebäudeteilen und Bezahlung ausschließlich mit hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln; Bauabwicklungskonto

FG München, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 5 K 295/07

DRsp Nr. 2007/15001

Werbungskosten; Schuldzinsen; Zuordnung der Herstellungskosten nach vermieteten Gebäudeteilen und Bezahlung ausschließlich mit hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln; Bauabwicklungskonto

Ordnet der Steuerpflichtige die Baukosten nicht nach vermieteten bzw. nicht vermieteten Gebäudeteilen zu und bezahlt er die den vermieteten Gebäudeteilen zugeordneten Kosten nicht ausschließlich mit hierfür eigens aufgenommenen Darlehen über ein eigens hierfür eingerichtete Bankkonten, so sind die Schuldzinsen nicht in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die verheirateten Kläger werden zusammen beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der B. GmbH. Die Klägerin ist ebenfalls für diese GmbH als Angestellte tätig und betreibt darüber hinaus ein Immobilienbüro. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb.