Die Klägerin war bis zum 31.05.1991 im öffentlichen Dienst in beschäftigt. Vom 01.06. bis zum 30.11.1991 war sie nach abgeordnet. Vom 01.12.1991 an war sie nach dahin versetzt worden. Der Klägerin ist gemäß § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz - EStG - nach der Richtlinie des Bundesinnenministeriums vom 17.04.1991 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 1.700,00 DM steuerfrei gemäß § 3 Nr. 12 gewährt worden. Auf die Anlage 1 zum Schreiben des Bundesministers des Innern vom 17. April 1991 D 2 4 - 221 170/36 (Bl. 13 ff der Einkommensteuerakte 1991) wird Bezug genommen.
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