FG Niedersachsen - Urteil vom 28.05.2003
11 K 213/00
Normen:
LAG § 1 ; LAG § 229 ; LAG § 243 Abs. 2 Nr. 2 ; LAG § 243 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1316
EFG 2003, 1533

Werbungskosten; Vermietung und Verpachtung; Rückforderung; Lastenausgleichs-Entschädigung - Rückforderung einer Lastenausgleichs-Entschädigung als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 11 K 213/00

DRsp Nr. 2003/12438

Werbungskosten; Vermietung und Verpachtung; Rückforderung; Lastenausgleichs-Entschädigung - Rückforderung einer Lastenausgleichs-Entschädigung als Werbungskosten

Bezweckt eine nach §§ 1, 243 Nr. 1 LAG an den Empfänger ausgezahlte Hauptentschädigung die Abgeltung des Verlustes des landwirtschaftlichen Betriebs, den dieser durch das Verlassen des Gebiets der ehemaligen DDR und die entschädigungslose Überführung seines Eigentums in Volkseigentum erlitten hatte, so diente diese dem Ausgleich des erlittenen Vermögensverlustes und ist grds. der Vermögenssphäre zuzuordnen. Die Rückforderung dieser Ausgleichszahlung berührt daher ebenfalls nur die private Vermögenssphäre, da sie in einem untrennbaren Zusammenhang mit den ursprünglich gewährten Leistungen steht.

Normenkette:

LAG § 1 ; LAG § 229 ; LAG § 243 Abs. 2 Nr. 2 ; LAG § 243 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Rückzahlung einer Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) im Streitjahr 1997 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist.