BFH - Beschluss vom 11.07.2005
VI B 29/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1801
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 185/02

Werbungskostenabzug - Pkw-Führerschein

BFH, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen VI B 29/05

DRsp Nr. 2005/11844

Werbungskostenabzug - Pkw-Führerschein

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Kosten für den Erwerb eines Pkw-Führerscheins als Werbungskosten abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2005 VI B 188/04 (BFH/NV 2005, 890) entschieden hat, kommt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage (Abziehbarkeit der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss verwiesen.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 185/02
Fundstellen