I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Zahlungen, die sie im Streitjahr 1991 wegen eines 1989 abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnisses geleistet haben, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen können.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 als angestellter Chemiker des ... e.V. (I) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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