FG Saarland - Urteil vom 04.03.2004
2 K 299/03
Normen:
EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 10d Abs. 3 § 12 Nr. 1 S. 1 ; LStR Abschn. 43 Abs. 5;

Werbungskostenabzug bei beruflich veranlasstem Zweitstudium; keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen unechter doppelter Haushaltsführung; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1994

FG Saarland, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 299/03 - Aktenzeichen 2 K 138/98

DRsp Nr. 2004/14338

Werbungskostenabzug bei beruflich veranlasstem Zweitstudium; keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen unechter doppelter Haushaltsführung; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1994

1. Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erststudium oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft. 2. Unterhält der im Haus der Eltern lebende, allein stehende volljährige Sohn dort keinen eigenen Hausstand i.S. der Rechtsprechungsgrundsätze zur doppelten Haushaltsführung, so lässt sich ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die weitere Wohnung des Sohnes am Ort der Universität, also für eine von der Finanzverwaltung unter den Voraussetzungen von Abschn. 43 Abs. 5 LStR anerkannte sog. unechte (fiktive) doppelte Haushaltsführung, weder im Wege der Analogie auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG, noch auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG stützen.

Normenkette:

EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 10d Abs. 3 § 12 Nr. 1 S. 1 ; LStR Abschn. 43 Abs. 5;