1. Voraussetzung für eine steuerlich zu berücksichtigende Umwidmung eines Darlehens ist, daß die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet worden ist. Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart kann allerdings nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen geändert werden.2. Maßgebend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart. Die Besteuerung knüpft an tatsächlich verwirklichte Sachverhalte an, nicht hingegen an nur rechtlich begründete Zusammenhänge, wie z.B. einer einvernehmlichen Auswechselung des Finanzierungszwecks.
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