Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. unter 2.,3.); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO) nicht gegeben (s. unter 1.,2.).
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgelegte Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. ) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ Abs. Nr. 1. Alternative ) erforderlich. Denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 , BFH/NV 2002, ; Gräber/Ruban, , 5. Aufl. 2002, § Rz. 41).
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