BFH - Beschluss vom 07.04.2005
IX B 39/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1543
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 65/03

Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen

BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX B 39/05

DRsp Nr. 2005/9334

Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der WK-Abzug von Darlehenszinsen bei einem Gebäude mit unterschiedlich genutzten ETW voraussetzt, dass der Stpfl. der jeweils vermieteten - ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil - ETW die auf diese entfallenden Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. unter 2.,3.); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO) nicht gegeben (s. unter 1.,2.).

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgelegte Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. ) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ Abs. Nr. 1. Alternative ) erforderlich. Denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 , BFH/NV 2002, ; Gräber/Ruban, , 5. Aufl. 2002, § Rz. 41).