FG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2009
2 K 508/08 F
Normen:
AO § 160;

Werbungskostenabzug bei Zwischenschaltung einer die Zahlungen unmittelbar entgegennehmenden natürlichen oder juristischen Person

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 508/08 F

DRsp Nr. 2009/25782

Werbungskostenabzug bei Zwischenschaltung einer die Zahlungen unmittelbar entgegennehmenden natürlichen oder juristischen Person

1. Für die Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens i.S.d. § 160 AO ist entscheidend, inwieweit von dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Zahlung erwartet werden konnte, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen. 2. Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger auf behördliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen vertrauen, wenn nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Steuerpflichtige gehalten ist, weitere Erkundigungen vorzunehmen. Im Bereich der Bauwirtschaft ist hierfür grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab anzuwenden. 3. Ausnahmsweise kann allerdings gerade umgekehrt die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen ein Indiz dafür sein, dass ein mit den Usancen der Schattenwirtschaft im Baugewerbe vertrauter Auftraggeber an der Redlichkeit des Geschäftspartners zweifeln musste.