Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil sich daraus ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht unmittelbar ergibt.
2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) u.a. voraus, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 50, 52, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.
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