FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2002
5 K 112/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständig tätigen Unternehmensberaters; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 5 K 112/01

DRsp Nr. 2002/12405

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständig tätigen Unternehmensberaters; Einkommensteuer 1999

Bei der Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 HS 2 EStG ist bei einem Steuerpflichtigen, der nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig ist, darauf abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für seinen Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich vornimmt, d. h. ob sich diese nach Art. und Zeitaufwand im häuslichen Arbeitsbereich als dem Zentrum seiner beruflichen Betätigung focusieren (Anschluss an das Urteil des FG Köln v. 25.4.2001 2 K 2176/00; EFG 2001, 1031). Hinsichtlich der Art. der Betätigung kommt es auf die für die Berufsausübung prägenden Aufgaben an, die ganz überwiegend bis fast ausschließlich im häuslichen Büro erledigt werden müssen. Beim Zeitfaktor genügt - wie hier - eine im Arbeitszimmer geleistete Arbeitszeit von 60 v.H. den Anforderungen an eine hinreichend intensive Nutzung, da dieser Nutzungsumfang eine dauerhafte, nachhaltige und kontinuierliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitsraum darstellt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand: